In den letzten Jahren haben viele Kreditinstitute in ihren Darlehensverträgen mit Unternehmen eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Der BGH hat entschieden, dass es sich hierbei um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners handelt und die Klausel daher unwirksam ist. Dies gilt nun auch insbesondere auch für Verträge mit Bauträgern. Der BGH gibt damit seine ursprüngliche Rechtsauffassung auf, nach der bei Bauträgern ein Sonderfall vorliegen würde und daher die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr bei solchen Verträgen zulässig wäre.
Mit seiner nun geänderten Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass auch bei Bauträgern die erhobene Bearbeitungsgebühr unzulässig ist und daher in voller Höhe zurückgezahlt werden muss.
Investor Rights bündelt Ansprüche gegen Banken und Sparkassen und prüft, ob eine Prozesskostenfinanzierung möglich ist. Sprechen Sie uns gerne an!